Satzung
der Freiwilligen Feuerwehr Kemnath
§ 1
- Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Kemnath.
- Der Verein hat seinen Sitz in 95478 Kemnath.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Kemnath, insbesondere durch Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Der Verein und ihre Mitglieder haften für Schadensfälle, die sich bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 1 und 2 ergeben, nur, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
§ 3
- Mitglieder des Vereins können sein:
- aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende)
- passive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jugendliche ab vollendetem 12. Lebensjahr (Feuerwehranwärter)
- Kinder ab dem vollendetem 6. Lebensjahr
- Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie mindestens 10 Jahre aktiven Dienst geleistet haben und nicht aus dem Verein austreten. Mitglieder, die keine 10 Jahre aktiven
Dienst geleistet haben, können dem Verein als förderndes Mitglied beitreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehr- und Vereinswesen besonderen Verdienst erworben haben.
- Personenbezogene Daten von Mitgliedern werden nur für vereinsgemäße Zwecke unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verwendet, gespeichert und erhoben.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Kemnath haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
- Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.
§ 5
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste und
- durch Ausschluss
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Von den aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Ehrenmitglieder und Vereinsmitglieder, die 40 Jahre aktiven Dienst geleistet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedsversammlung.
§ 8
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem Kommandanten
- dem oder den stellvertretenden Kommandanten
- sechs Beisitzern
- dem Jugendwart
- den Ehrenkommandanten und Ehrenvorsitzenden
- Die unter Absatz 1 Nr.1 - 7 aufgeführten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Jugendwart wird vom Kommandanten ernannt.
- Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern 7 Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstands vorliegt.
§ 10
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt sind, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung einberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 12. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Vereinsmitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehr- bzw. das Vereinswesen erhoben haben, kann
1. eine Urkunde für die 40-, 50-, 60-, 65-, 70-, 75-, 80-, ....-jährige Vereinsmitgliedschaft
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 16
- Diese Satzung tritt ab 10.03.2019 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.02.2016 außer Kraft.
Kemnath, den 10.03.2019
Für die Vorstandschaft:
Roman Schäffler Peter Denz
1. Vorsitzender 1. Kommandant